Schlangenhaltung in Mietwohnung

Schlangenhaltung in Mietwohnung - Rechtliches

Schlangenhaltung in Mietwohnung
Regelmäßig beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Schlangenhaltung in Mietwohnung. Eine befreundete Schlangenhalterin besitzt seit 14 Jahren ihren Königspython und hat sich an uns gewandt mit einem Problem, das viele Schlangenhalter betreffen könnte: Der Vermieter will die Haltung von Python regius verbieten. Der Vermieter und Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Mietshaus mit 8 Parteien verlangt nach 6 Jahren bestehendem Mietverhältnis einen “Nachweis von einem Experten und nicht von einer Freundin oder so”.

Was genau nachgewiesen werden soll, ist nicht klar, denn jedem Terraristikfan ist klar, dass es sich beim Python regius um den ungefährlichen Königspython handelt. Die Freundin wohnt im Bundesland Baden-Württemberg, hier gibt es keine rechtliche Einschränkung, welche die Haltung vom Königspython in einer Mietwohnung einschränkt.

Königspython halten in der Mietwohnung

Haltung Königspython in Mietwohnung – gefahrlos

Der Königspython ist die kleinste Schlange in der Gattung Python. Adulte Tiere erreichen im Schnitt eine Kopf-Rumpf-Länge zwischen 0.8 und 1,5 Meter; selten wird eine Länge von 2 Meter erreicht. Die Pythonart ist ungiftig, zählt jedoch zu den Würgeschlangen.

Allerdings geht von ihr für den Menschen keine Gefahr aus – aufgrund der maximalen Gesamtlänge sowie einem durchschnittlichen Gewicht von 1-3 kg. Zudem wird der Python regius im Terrarium gehalten. Im hier betreffenden Fall erfolgt die Schlangenhaltung in der Mietwohnung sogar in einem Terrarium mit Sicherungsschloss. Aber auch ohne Sicherheitsschloss: Für sie gilt bei der Schlangenhaltung in Mietwohnung jedoch ein anderer Ermessenspielraum als für andere Schlangenarten.

Königspythons sind dämmerungs- und nachtaktiv; auf ihrem Speiseplan stehen ausschließlich kleine Säuger wie Mäuse und Ratten sowie in der Natur auch nestjunge und kleine Vögel. Der Python regius ist keine Giftschlange und wird vom Gesetzgeber anders betrachtet, als etwa die Boa Constrictor.

Die Würgeschlange Boa Constrictor erreicht indes ein Körpergewicht von 10 bis 15 kg und entwickelt als adultes Tier enorme Kräfte. Selbst größere Beutetiere stehen auf ihrem Speiseplan. Mühelos kann die Riesenschlange zum Gefahr für Mensch und Tier werden.

Schlangenhaltung in Mietwohnung: Mietvertrag regelt Tierhaltung

Bevor man sich ein Haustier anschafft, sollte man einen Blick in den Mietvertrag werfen und sich mit Vermieter sowie Nachbarn über die geplante Haustier-Haltung unterhalten. Zwar regelt zunächst einmal der Mietvertrag die Tierhaltung. Aber es gibt viele Dinge zu beachten und es ergibt sich für Mieter nur bedingte Rechtssicherheit, was die Schlangenhaltung in Mietwohnung anbetrifft.

Kleintierhaltung darf nicht verboten werden – meistens

Vermieter können die Tierhaltung per Mietvertrag regeln. So kann die Tierhaltung eingeschränkt werden oder die Haltung von Katzen und Hunden verboten werden. Tierhaltung kann jedoch nicht grundsätzlich verboten werden, so gibt es eine per Gesetz geregelte Erlaubnis betreffenden der Haltung von Kleintieren.

Die Kleintierhaltung ist grundsätzlich erlaubt und kann durch den Vermieter nicht untersagt werden. Die Internetseite Mietrechtslexikon.de erwähnt hierbei zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2007 sowie 2013 (Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tierhaltung.htm)

Zu benennen sind die Urteile

  • Az. VIII ZR 340/06 (14.11.2007)
    Az. VIII ZR 168/12 (20.03.2013)

Welche Tiere sind Kleintiere?

Der Bundesgerichtshof (BGH) fasst in seinem Erst-Urteil vom 14.11.2007 zusammen, welche Tiere unter die Kleintierhaltung fallen. Nach Auffassung der BGH-Richter werden alle Tiere unter dem Begriff Kleintiere zusammengefasst, die

  • in geschlossenen Behausungen gehalten werden.
  • nicht frei herumlaufen.
  • nicht die Nachbarn stören (Lärm, Geruch, eindringen in andere Wohnungen).
  • und keine Schäden an der Einrichtung sowie an der Bausubstanz verursachen.

Schlangen zählen zu Kleintieren – meistens

Da Schlangen bei normaler Haltung diese Kriterien erfüllen, fällt die Schlangenhaltung somit in die Kleintierregelung und darf nicht vom Vermieter verboten werden – zunächst.

Auf die Ausnahmen komme ich später noch zu sprechen. Interessant ist diese Entscheidung vom AG München: Minischwein kann Einzelfallbedingt ein Kleintier sein (AZ 413 C1248/04 vom 06.07.2005). Ebenfalls ein Kleintier: Der Leguan. So entschied das AG Köln, AZ 205 C 130/83.

In diesen Fällen kann Kleintierhaltung verboten werden

Gleichsam schränken diverse Gerichtsentscheidungen jedoch ein, dass auch Kleintierhaltung unter bestimmten Umständen unzumutbar oder gar unzulässig sein kann; so z. B., wenn diese im Stil von zooähnlicher Tierhaltung erfolge (z. B. AG München, AZ 462 C 27294/98, 18.12.1998 sowie LG Berlin 62. Zivilkammer AZ 62 S 91/98, 13.07.1998).

Großes Terrarium kann vom Vermieter verboten werden

Eine weitere Ausnahme kann auch die Terrarienhaltung darstellen, wenn es sich um ein besonders großes Terrarium handelt. Sowohl Aquarium wie auch Terrarium dürfen nicht einen Großteil des Wohnraums einnehmen. Dies ist eine sehr schwammige Formulierung.

Hier dürfte der Gesetzgeber Vermieter und Nachbarn einen Schutzgedanken gewidmet haben. Möchte man beispielsweise einen Kaiman als Haustier halten, steht der Tierhalter vor der enormen Herausforderung, dem Reptil ein ausreichend großes Terrarium mit Nass- und Trockenbereich zur Verfügung zu stellen. Dabei kann die Belastbarkeit der Zimmerdecke sehr schnell an ihre Grenzen geraten.

Außerdem ist auch zu berücksichtigen, was im Falle einer Undichtigkeit beim Terrarium passiert. Der Wasserschaden am Gebäude wäre vorprogrammiert. Des Weiteren geht von einem Kaiman mit zunehmender Größe auch eine erhebliche Gefahr für Bewohner und andere Haustiere aus.

Schlangenhaltung in Mietwohnung: Muss Vermieter Tierhaltung bewilligen?

Dem Vermieter stehen weitreichende Rechte zu, doch diese gelten nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hält Vermieter regelmäßig dazu an, bei einem Haltungsverbot sinnvoll und nachvollziehbar zu begründen. Dies ist oft nicht möglich und trifft oft bei Kleintierhaltung und Terrarienhaltung zu.

Immer wieder verbieten Vermieter grundsätzlich Tierhaltung über den Mietvertrag oder formulieren im Vertrag “Tierhaltung nur nach vorheriger Genehmigung”.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung und erklärt mit dem Beschluss AZ VIII ZR 340/06 (14.11.2007) diese massive Einschränkung als unzulässig.

Die Kleintierhaltung muss somit nicht vom Vermieter erlaubt werden, sondern Mieter haben einen Grundanspruch auf Haltung von Kleintieren, jedoch mit oben erwähnten Einschränkungen. Hierzu ein weiteres BGH Urteil AZ VIII ZR 10/92. Eine Haltungserlaubnis durch den Vermieter kommt also nur bei bestimmten Tierarten (z. B. Hund oder Katze) in Betracht.

Inzwischen gibt es auch Gerichtsurteile, die selbst das grundsätzliche Haltungsverbot von Hund und Katze aufweichen. Am 20.03.2013 erging ein Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH), das denkbar mieterfreundlich für Haustierbesitzer ist.

Das generelle Haltungsverbot von den Hunden und Katzen ist nicht (mehr) zulässig – AZ VIII ZR 168/12. Der achte Zivilsenat mahnte jedoch daran, dass der Urteilsinhalt nicht von der Rücksichtnahme auf Mitmieter entbinde.

Einschränkung der Tierhaltung: Eklige Tiere und gefährliche Tiere

Ob Kleintier oder Haustier in mittlerer oder großen Größe gibt es weitere Ausnahmen, die durchaus ein Haustierhaltungsverbot begründen können.

Ekelige Tiere – dürfen nicht verboten werden

Schlangen, Echsen, Spinnen, Skorpione, Käfer usw. können die Gemüter der Hausgemeinschaft erhitzen. Wenn andere Hausbewohner Angst oder Ekel empfinden, kann die Tierhaltung eine strittige Angelegenheit werden – auch dann, wenn zunächst bei verantwortungsbewusster Haltung keine Gefahr ausgeht.

Das AG Bückeburg hat am 12. 10.1999 unter dem Aktenzeichen 73 C 353/99 unmissverständlich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Abneigungen und Ekel gegenüber bestimmten Tierarten begründen kein Haltungsverbot. In der Sache gilt es um Schlangenhaltung.

Haltung von Schlangen und Ratten darf nicht verboten werden

Das Amtsgericht schmetterte die Klagebegründung damit ab, dass es der Kläger eine Überempfindlichkeit gegen die Schlange habe, die jedoch nicht zur Einschränkung des Halters führen dürfe.

Zur Urteilsbegründung stützte das Gericht sich auf die Tatsache, dass von der betreffenden Schlange keinerlei Gefahr und ebenso keine Belästigung ausgehe, da sie im Terrarium gehalten wird. Somit hat Bückeburg ein Urteil vom LG Essen aus 1990 aufgehoben, das Rattenhaltung unter der Klagebegründung “ekelhaft” verbot (AZ 1 S 497/90)

Schlangenhaltung Mietwohnung: Weder pauschal erlaubt, noch verboten

Im Umkehrschluss muss der Vermieter meistens ein Haustierverbot begründen. Der Mieterschutzbund Recklinghausen machte deutlich, dass ein Vermieter kein Mitspracherecht habe, wenn im Mietvertrag keine Regelung bezüglich der Haustierhaltung vermerkt sei.

Unabhängig davon, ob es sich um Käfigtiere, Hund, Katze oder Zwergkrokodil handelt. (Quelle: http://www.zuhause.de/haustiere-im-mietrecht-wann-sie-den-vermieter-nicht-fragen-muessen/id_53949804/index) – siehe auch hier AZ VIII ZR 340/06.

Gefährliche Tiere: Können verboten werden

Neben Hundehaltung und Katzenhaltung kann der Vermieter gefährliche Tiere verbieten. Dies tangiert unter Umständen die Schlangenhaltung in Mietwohnung. Auch der Gesetzgeber schränkt hier die Haltung (oft abhängig vom Bundesland) ein. Regelmäßig bestätigen Gerichte Klagen von Vermietern und weisen Mieter in die Schranken.

So beispielsweise das Amtsgericht Hamm mit seinem Urteil AZ 26 C 329/94 aus 1996 – ein sehr altes Urteil, das durchaus durch die neuere Rechtssprechung relativiert wurde. Das AG Hamm sprach seinerzeit Vermieter umfassend Rechte bei und behaftete somit zugleich den Schlangenhalter mit hohen Auflagen.

Gefährliche Haustiere halten - kann vom Vermieter verboten werden

Der Vermieter darf die Haltung von Vogelspinnen, Skorpionen und Schlangen untersagen, insofern der Mieter keinen Nachweis erbringen, dass entsprechendes Tier nicht vollkommen ungiftig und ungefährlich ist. Außerdem muss der Mieter nachweisen, dass das Tier nicht entkommen kann.

Was sind gefährliche Tiere?

Generell zählen bestimmte Tierarten alleine schon wegen ihrer Größe zu den gefährlichen Tieren. Dies gilt beispielsweise für Giraffen und Wale. Aber auch kleinere Tiere können zu den gefährlichen Tierarten zählen. Welche Tierart jedoch gefährlich ist, hängt mitunter vom Bundesland ab – wie man es zum Beispiel von Kampfhunden / Listenhunden kennt.

Haltung gefährlicher Tiere abhängig vom Bundesland

In den Bundesländern

  • Berlin
  • Bremen
  • Niedersachsen
  • Thüringen

ist die Haltung gefährlicherer Tiere verboten, jedoch dürfen gefährliche Tiere mit Ausnahmegenehmigung gehalten werden.

Bundesländer mit generellem Haltungsverbot gefährlicher Tiere

In Hessen und Schleswig-Holstein gibt es ein generelles Haltungsverbot gefährlicher Tiere in Privatwohnungen.

Keine Regelung gibt´s in

  • Brandenburg
  • Baden-Württemberg
  • Rheinland-Pfalz

Die Bundeslänger Bayern und Hamburg setzen eine behördliche Genehmigung voraus, während in Sachen und Sachsen-Anhalt es lediglich Verordnungen gibt.

Gerichtsurteile Ungiftige Schlangen & ungefährliche Schlangen

Schlangenhaltung in Mietwohnung kann nicht per se verboten werden. Da sind sich die Gerichte weitestgehend einig; dies gilt für nahezu alle ungefährlichen und ungiftigen Reptilien und Exoten.

AG Essen spricht der australischen Kragenechse mit Urteil AZ 9 C 109/95 das Kleintierprivileg zu, da sie weder gefährlich ist, noch durch Lärm oder Geruch andere Mieter stört.

AG Bückeburg erlaubt Haltung einer 80 cm langen Königsnatter, die ebenfalls nicht durch Geruch oder Lärm für berechtigte Beschwerden sorgen könnte. Außerdem: Der Ekel anderer Mieter ist keine hinreichende Begründung für positive Klage. Die Klage wurde abgewiesen, Aktenzeichen 73 C 353/99.

AG Rüsselsheim AZ 3 C 1049/86

Fazit: Ungefährliche Kleintiere dürfen gehalten werden

Dies gilt auch für die Schlangenhaltung von Python regius, jedoch muss sich der Mieter durchaus mit dem Vermieter auseinandersetzen und ihm Nachweise erbringen, ob von der gehaltenen Tierart eine Gefahr ausgeht oder nicht. Die Schlangenhaltung in Mietwohnung darf nicht per se verboten werden, auch nicht bei Giftschlangen und großen Würgeschlangen. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, die immer auf wackeligen Füßen steht.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert